Als gemeinnütziger Verein ist es möglich für die Jugendarbeit Fördermittel zu beantragen.
Wichtig ist dabei zu beachten, dass nur gefördert wird, was über die „üblichen“ Aufgaben des Vereins hinausgeht. Beispiel: Ein Schwimmverein organisiert einen Jugendtreff, für den Material oder Ausstattung benötigt wird > Das geht. Ein Schwimmverein benötigt Schwimmbrillen > Das geht nicht.
Antragsschluss ist der 28. Februar bzw. der 31. August für Restmittel.
Auszug aus den Richtlinien zum Thema Jugendpflegematerial. Alle Förderrichtlinien und das Formular weiter unten zum Download!
- Förderung von Gruppen
4.1 Jugendpflegematerial
a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien Jugendhil-
fe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt sind.
b) Das Förderungsziel ist die selbstorganisierte und verantwortete Jugendarbeit. Dies
bedeutet, Kinder und Jugendliche bestimmen selbst, wie sie die Materialien nutzen.
Angesprochen sind 6 bis 26-Jährige, wobei die Nutzung des Jugendpflegematerials
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von dem genannten Personenkreis gewährleistet werden muss. Die Anschaffung von
Jugendpflegematerial wird hierbei bezuschusst.
Gefördert wird zum Beispiel die Anschaffung von:
- Zeltmaterialien,
- Spiel- und Sportgeräten,
- Musikinstrumenten,
- Liederbüchern und Notenmaterialien,
- Instandsetzung von Zelten u.a.,
- Elektronische Spiele (z. B. Darts, Schach u. ä.),
- Film-, Bild- und Tongeräte,
- Beamer.
c) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden z.B.: - Verbrauchsmaterial, wie z.B. DVD’s, CD’s, Werk- und Bastelmaterial, etc.,
- Kosten für Wartung und Lagerung,
- Haushaltsgeräte und –artikel,
- Kleidung und Fahrzeuge sowie Medienausstattung, die der allgemeinen Vereinsar-
beit dient - Grundsportgeräte,
- Materialien, die dem Vereinszweck dienen, wie z.B. Sportartikel für Sportvereine,
Musikinstrumente für Musikvereine etc., - Transportkosten,
- Büromaterial,
- Einrichtungsgegenstände, wie z.B. Möbel jeder Art
- Materialien für die Kleinkindbetreuung (z.B. Krabbelgruppen),
- Materialien für die Erwachsenenbildung.
Für diese Gegenstände wird auf Punkt 8. verwiesen.
d) Der Förderungsbetrag richtet sich nach dem Wert der Anschaffung. Die Beschaffung
der Jugendpflegematerialien wird in der Regel mit 50 % der nachweisbaren Beschaf-
fungskosten bezuschusst. Im Rahmen der maximal 50 %igen Förderung sollen nach-
weislich finanzschwache Träger besondere Berücksichtigung finden.
e) Der/die Antragstellende muss grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein,
der örtlich oder überörtlich nach 75 SGB VIII anerkannt ist. Der fördergeldempfangen-
de Träger muss jederzeit in der Lage sein nachzuweisen, dass die geförderten Mate-
rialien im Rahmen von Jugendarbeit zu mindestens 80 % von Kindern und Jugendli-
chen genutzt werden und jederzeit für diese zugänglich sind. Es sollte eine Selbstver-
waltung der Materialien durch die Jugendlichen angestrebt werden.
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Ein entsprechender Passus ist auf dem Förderantrag der Verbände zu vermerken und
von der/ dem Antragsstellenden rechtsverbindlich zu unterschreiben. Fehlt die Erklä-
rung, ist der Antrag nicht förderungswürdig im Sinne dieser Zuschussrichtlinie.
Stellt sich im Nachhinein eine über 20 %ige „Fehlnutzung“, d.h. eine Nutzung nicht im
Sinne dieser Förderrichtlinie heraus, kann der Förderbetrag von der Stadt Erftstadt in
voller Höhe zurückgefordert werden.
f) Die Beantragung erfolgt schriftlich mit dem gültigen Antragsvordruck bis zum 28.02.
des laufenden Jahres an die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie. Die Anträ-
ge werden dem Stadtjugendring vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur
Verteilung der Zuschussmittel macht.
Zu den verbliebenen Restmitteln können von allen Antragsberechtigten bis zum 31.08.
des laufenden Jahres weitere Anträge gestellt werden. Auch diese werden dem Stadt-
jugendring vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur Verteilung dieser Rest-
mittel macht.
g) Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt unter Berücksichtigung des
Verteilungsvorschlages des Stadtjugendringes durch die Verwaltung des Amtes für Ju-
gend und Familie. Das kann auch bedeuten, dass der Förderbetrag geringer als 50%
ausfällt.
h) Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie bis
zu dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Termin in Form von Kaufbelegen (Quit-
tungen, Rechnungen) vorzulegen.
Die aus Haushaltsmitteln der Stadt Erftstadt geförderten Gegenstände und Materialien
bleiben Eigentum des jeweiligen Trägers. Sie sind von diesem zu inventarisieren und
nachzuweisen
Antragsformular zum Download
Richtlinie über die Förderung der freien Jugendarbeit in Erftstadt